Tod des Kindes im Mutterleib – Schmerzensgeld für Eltern [das Urteil]
Am 27. Juli 2018 hat das Bezirksgericht in Katowice, I Zivilabteilung, ein Urteil in der Angelegenheit des Schmerzensgeld für Eltern des Kindes, das im Mutterleib gestorben ist, gefällt. Die BFP-Kanzlei vertritt in diesem Prozess die Eltern, die Kläger sind.
An der Wende der 36. und 37. Schwangerschaftswoche meldete sich die Klägerin auf das Krankenhaus mit beunruhigenden Symptomen - einem Fleck aus dem Geburtstrakt und erhöhter Spannung der Gebärmutter. Trotz der Tatsache, dass solche Symptome bei der gynäkologischen Untersuchung festgestellt wurden, wurde beschlossen, die Ultraschalluntersuchung an diesem Tag nicht durchzuführen. Andererseits wurde ein Kardiotokographie-Test durchgeführt, deren Ergebnis als inaktiv (d. h. nicht korrekt) befunden wurde. Auch dies hat das Personal nicht dazu ermutigt, Diagnostik zu erweitern.
Die Patientin blieb die nächsten 4 Tage im Krankenhaus. Jeden Tag wurde ein Kardiotokographie-Test durchgeführt, deren Ergebnis jedes Mal unbefriedigend war.
Wichtige Untersuchungen (ein Doppler-Ultraschall) zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Fötus sind jedoch nicht durchgeführt worden. Am dritten Tag des Krankenhausaufenthaltes hörte die Patientin auf, die Bewegung des Fötus zu spüren. Leider hat dies nicht zu einer Änderung des Verfahrens geführt. Am nächsten Tag im Kardiotokographie-Test war die Herzfrequenz des Fötus nicht nachweisbar. Es wurde beschlossen, einen dringenden Kaiserschnitt durchzuführen. Leider, wie sich herausstellte, war das Kind bereits tot - und das für mindestens ein paar Stunden, da der Neonatologe, der zum Kaiserschnitt gerufen wurde, Symptome einer postmortalen Konzentration fand. Während des Verfahrens wurde auch festgestellt, dass die Plazenta teilweise gelöst war, was die wahrscheinlichste Todesursache war.
Die während des Prozesses eingesetzten Experten hatten keinen Zweifel daran, dass die Unterlassung der bildgebenden Diagnostik (eines Doppler-Ultraschalls) nicht nur am Tag der Aufnahme der Patientin, sondern auch an den folgenden Tagen regelwidrig war.
Die Symptome, mit denen die Patientin sich im Krankenhaus meldete, waren charakteristisch für eine vorzeitige Ablösung der Plazenta. Die Experten bestätigten auch, dass die Ultraschalldiagnostik grundsätzlich den Nachweis einer solchen Pathologie ermöglicht. Dabei wurde die Kausalzusammenhangsprämisse in Frage gestellt, da die Experten nicht mit Sicherheit feststellen konnten, ob der Ultraschall-Test eine Plazentapathologie rechtzeitig erkannt hätten. Dennoch lassen die Symptome, mit denen sich die Patientin selbst meldete, sowie der weitere Verlauf der Ereignisse (einschließlich der Geburt eines Kindes in postmortaler Konzentration) den Schluss zu, dass eine bildgebende Diagnostik sehr wahrscheinlich das Leben des Kindes retten würde.
Nach dieser Feststellung hat das Gericht den Eltern des Kindes eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 250.000,00 PLN, einschließlich 50.000,00 PLN für die Mutter des Kindes wegen Verletzung ihres Rechts als Patientin - das Recht auf Gesundheitsleistungen im Einklang mit den Anforderungen des medizinischen Wissens, sowie das Recht auf Information über den Gesundheitszustand - zugesprochen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Eltern des verstorbenen Kindes wurden im Prozess durch Herr Rechtsberater Michał Krzanowski und Frau Rechtsberaterin Jolanta Budzowska vertreten.