Die Einführung in Juli 2010 zu dem polnischen Rechtssystem der Regelung der Gruppenklage begleitet ein Medienrummel und Expertenaussagen, dass sich unter Unternehmer die bestimmten Branchen hervorheben lassen, die sich aufgrund ihrer Eigentümlichkeit und Tätigkeitsbereichen für das Gruppenklagenproblem interessieren sollten, und zwar: Bankwesenssektor, Wohnungsbau – und Immobilienunternehmer und Pharmabereich. Die Realität und Praxis hat gezeigt, dass das Gruppenklagengesetz, die von den Autoren gestellten Regulierungszielen nicht erreicht hat. Die Probleme der Anwendung der bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes und die Anspruchsgrundlage entstehen schon am Anfang an, und zwar schon bei der Prüfung und der Untersuchung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen in bestimmten Fällen erfüllt sind. Aktuell sind die Gruppenklagen sehr populär als eine rechtliche Form, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, in den USA, und in den anderen Ländern des Rechtssystems common law. Diese Ursache entsteht daraus, dass in Polen ein anderer Anwendungsbereich und Katalog der Sachen besteht, die potenziell dem rechtlichen Schutz von den Gruppenklagenvorschriften vorliegen. Auf der Internetseite der Kanzlei RJ Gaudet & Associates LLC mit dem Sitz in Seattle im Bundesstaat Washington (USA) wurde ein Kommentar von Frau Rechtsberaterin Jolanta Budzowska veröffentlicht, zum Thema der bisherigen Anwendung und Praktik der Gruppenklagen in Polen – Poland`s class actions in Their First Year: A Retrospect – Hier finden Sie den Link zu dem Kommentar. http://www.rjgaudet.com/?s=budzowska