Die Regierung hat die Richtlinien des Entwurfs vom Gesetz zur Unterstützung vom ADR (außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten) angenommen – der BFP-Partner, Herr Rechtsberater Benedykt Fiutowski hat an der Legislationsarbeiten teilgenommen.
Am 7. Januar 2015 hat der Ministerratdie Richtlinien des Entwurfs vom Gesetz zur Unterstützung von der außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten angenommen, die vom Wirtschaftsminister in Zusammenarbeit mit dem Justizminister vorbereitet wurden. Für die Legislationsarbeiten haben sich die folgenden Experten des Allerhandsinstitut engagiert: Herr Rechtsberater
Benedykt Fiutowski, Herr RA Bartosz Groele (der stellvertretende Vorstandsvorsitzender vom Allerhandinstitut, Sekretär von der Konkursabteilung des Allerhandsinstituts), Herr RA Rafał Kos (der Mitglied von der Konkursabteilung des Allerhandsinstituts), Frau RAin Dr. Małgorzata Kożuch, Herr Richter Zbigniew Miczek (der stellvertretende Vorsitzender von der Konkursabteilung des Allerhandsinstituts), Herr RA Dr. Arkadiusz Radwan (der Vorstandsvorsitzender des Allerhandsinstituts), Herr RA Kamil Zawicki (der Vorsitzender von der Abteilung der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten des Allerhandsinstituts).
Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffend des Vermittlungsverfahrens sind wie folgt: Einführung einer Pflicht in einer Klage zu informieren, ob die Parteien die Probe der gütlichen Beilegung des Streits unternommen haben, Vertstärkung einer Gerichtspflicht über die Vermittlungsmöglichkeit zu informieren, insbesondere in der Anfangsetappe des Verfahrens, Bereinigung der Verfahrensfragen betreffend der Vermittlung (z.B. haben die Parteien den Vorrang bei der Vermittlerwahl), Einführung der Voraussetzungen betreffend der Qualifikation der festen Vermittler zwecks Garantie der hochen Leistungsqualität, Anrechnung der Vermittlungskosten zur Gerichtskosten, wenn die Vermittlung aufgrund der Gerichtseinweisung geführt ist, was die Befreiung von Vermittlungskosten der armen Personen ermöglichen wird, das Gericht wird eine Möglichkeit bekommen, eine Partei mit dem Gerichtskosten zu belasten, die in einer unbegründeten Weise die Vermittlungsdurchführung abgelehnt hat.
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