In den USA wurde der Prozess um die Entschädigung für Passagieren Boeing 767 beendet. Boeing 767, der von dem polnischen Flugkapitän Tadeusz Wrona gesteuert war, ist am 1. November 2011 am Flughafen – Okęcie (Warschau) notgelandet. Die Interessen der Geschädigten sind von den sich auf Luftfahrtrecht spezialisierende Anwaltskanzleien: Wisner Law Firm in Chicago, Stewarts Law of London, England und Kanzlei Budzowska Fiutowski & Partners (BFP) vertreten worden.
Das Gerichtsverfahren hat die Erhebung der Zivilklage vor dem Gericht des Bundesstaates Illinois (USA Circuit Court of Cook County, Illinois, Grafschaft-Abteilung, Rechtsabteilung) von dem bevollmächtigten der Passagieren, RA Floyd Wisner eingeleitet.Die Klage wurde am ersten Jahrestag des Flugunfalls, dh. am 1. November 2012 gegen dem Hersteller des Flugzeugs - Boeing Company, sowie gegen der Wartungsfirma Mach II erhoben. Am Tag ihrer Erhebung umfasst die Klage eine Gruppe von 95 Passagieren. Erst nach Erhebung der Klage haben sich ans Verfahren auch die andere Passagiere angeschlossen, die laufend als Kläger ins Verfahren angemeldet waren.
Als erste Tätigkeit der Beklagter - Boeing Company - war die Streitverkündung der polnischen Fluggesellschaft LOT (third party action claim). Boeing hielte an seiner Ansicht fest, dass LOT mindestens teilweise für diesbezügliche Notlandung und Schaden der Passagieren haftet. Diese Verfahrensschritt hatte den Ziel, die Chancen auf einen Erfolg des im nächsten Schritt von der Beklagte erhobenen Antrages Forum Non Conveniens, dh. Antrages auf die Verweisung der Sache an die Gerichtsbarkeit der anderen Staat. Als die Begründung dieses Antrages war die Stellungnahme, dass die Angelegenheit mehr Zusammenhänge mit anderem internationalen Gerichtsbarkeit aufweist, als mit der Gerichtsbarkeit in dieser, wo die Klage erhoben wurde; also dass die Verweisung des Verfahrens dadurch begründet sei. In diesem Fall hat Boeing die Absicht, das Verfahren dem polnischen Gerichtsbarkeit zu verweisen, weil seiner Meinung nach, in der Sache mehr Umstände vorlegten, die diese Angelegenheit mehr mit Polen als mit USA verbindet. Die Streitverkündung, nach amerikanischen Vorschriften, hat nämlich zu dem Verweisung der Angelegenheit ans instanziell höhere US - Bundesstaatsgericht (United States District Court Northern District of Illinois Eastern Division) – weil dem Rechtsstreit ein Subjekt mit seinem Sitz außerhalb der US beigetreten hat; instanziell höheres Gericht hat die Entscheidung getroffen, die Sache dem US-Bundesgericht weiter zu verweisen. Es gibt wiederum im Prinzip größere Chancen, dass das US-Bundesgericht dem Antrag Forum non Conveniens stattgibt, als im Fällen der US-Bundesstaatsgerichte. Entsprechend solchen prozessualen Handeln der beklagte Partei, bemühte sich der Bevollmächtigter der Kläger das Verfahren im US-Bundesstaatgericht zu erhalten. Er hat demzufolge beantragt, die Klage der Passagieren auf Zahlung gegen Boeing und Mach II und die Streitverkündungsverfahren der Fluggesellschaft LOT aufzuteilen. Hätte das Gericht dem Antrag stattgegeben, so wäre die Klage auf Zahlung im Gerichtsbarkeit der US-Bundesstaatsgericht geblieben (ohne Beteiligung im Prozess der Fluggesellschaft LOT kein Grund bestanden wäre, um die Angelegenheit von der US-Bundesstaatsgericht behandelt worden wäre). Solche prozessuale Situation hätte die Chance verstärkt, den Antrag Forum non Conveniens abzuweisen. Der Antrag auf die Aufteilung des Prozess wurde vom Gericht nicht berücksichtigt, jedoch hat die spätere von der Parteien geschlossene Vergleichsvereinbarung dazu geführt, dass diese Frage sich gegenstandslos erwies.
Schließlich ist die Zahl der Kläger der in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Zivilverfahren 130 überschritten, einschließlich 103 Mandanten, die Prozesskostenhilfe von der Kanzlei Budzowska Fiutowski und Partner geleistet wurde.
Besondere Erwähnung verdient, dass die Klage der Passagieren auf Zahlung nicht als s.g. Sammelklage (class action suit) angesehen werden dürfte, sondern als Klage bezeichnet sein sollte, in der eine Art der prozessualen Teilgenossenschaft vorlag. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der durch jeden Kläger geltend gemachte Schaden getrennt war und einen anderen Umfang hatte
Zusammenfassend sollte es auch klargestellt werden, dass die Klage in dieser Sache ans polnische Gericht zu erheben, würde objektiven Interessen zuwiderlaufen, weil dann notwendig wäre, auch gegen die Flugfahrgesellschaft d.h. LOT zu klagen. Die Ansprüche der Passagieren gegen die Flugfahrgesellschaft unterliegen dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen, das nicht zulässt, die Ansprüche auf Ersatz von psychische Personenschaden (seelische Belastung, negative Empfindung, Trauma) geltend zu machen; Diese Art des Schadens war ein überwiegendes Teil von Ansprüchen aller Passagiere. Aus dem gleichen Grund lag es nicht im Interesse der Kläger - geschädigter Passagieren, von den US-Gerichten dem Antrag Forum non Conveniens stattzugeben.
Schließlich haben die Parteien den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs gelöst. Der Vergleich enthält Vertraulichkeitsklausel, darum nicht möglich ist, seine Bedingungen zu veröffentlichen.