Seit kurzem besteht eine Möglichkeit die Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf dem Verwaltungswege, im Verwaltungsverfahren vor dem Woiwodschaftsausschuss geltend zu machen. In diesen Sachen kann der Geschädigter nicht von dem Bevollmächtigten vertreten werden. Dieses Verwaltungsverfahren ist für den medizinischen Vorkommnissen vorgesehen, die nach dem 1. Januar 2012 vorgekommen sind. In Betracht der Obergrenze des möglichen Schadensersatzes (100 Tausend Zloty im Falle der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung und 300 Tausend Zloty im Falle des Todes), sowie in Betracht dessen, dass es keine Möglichkeit der Geltendmachung der Rente gibt, ist dieses Verfahren nur im Falle der ärztlichen Behandlungsfehlern, die keinen bedeutsamen Folgen haben, zu überlegen.
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