Es gibt zwei Grundsätze, die sich auf Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Verursacher eines Verkehrsunfalls beziehen.

Für einen durch Kraftfahrzeugsbetrieb verursachten Schaden - d. h. in der Praxis bei Anfahren eines Fußgängers durch ein Kraftfahrzeug - ist der Unfallverursacher gemäß dem Risikogrundsatz verantwortlich, also unabhängig davon, ob der Unfallverursacher am Unfall schuldig ist. Der Geschädigte muss deswegen im Verfahren gegen den Unfallverursacher Umstände des Unfalls (inklusive des Unfallverursachers), den dadurch erlittenen Schaden und den adäquaten Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Unfall beweisen - er ist nicht verpflichtet, die Schuld des Unfallverursachers zu beweisen.

Resultiert der Schaden aus einem Zusammenstoß von zwei oder mehreren Kraftfahrzeugen, dann ist der Unfallverursacher dem Schuldgrundsatz nach verantwortlich - das heißt, dass der Geschädigte außer den o. g. Umständen beweisen muss, dass das Verhalten des Unfallverursachers schuldhaft war und deswegen kann man gegen ihn den Vorwurf eines vorsätzlichen oder zumindest nachlässigen Handelns erheben.

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Jolanta Budzowska