Die Schadensersatzansprüche auf Zahlung, die mit der Haftung für den durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursachten Personen- oder Vermögensschaden verbunden sind, können einen dreiartigen Charakter haben. Der erste ist ein Anspruch auf Entschädigung im engeren Sinne. Die Entschädigung soll materielle Verluste wegen eines Schadens ersetzen (Ausgaben für Arzneimittel, Fachärzte, Betreuung usw.); deswegen ist die Entschädigungshöhe von der Verlusthöhe abhängig.
Der zweite ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Ziel des Schmerzensgelds ist, im Unterschied zur Entschädigung, ein Schadensersatz für immaterielle Verluste (oft Moralverluste genannt) wie z. B. Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Gesundheitsverstimmung) und ein damit verbundenes physisches und psychisches Leiden, eventuelle Notwendigkeit der Lebensweiseänderung, Verschlechterung von Lebensperspektiven usw.
Der letzte ist ein Anspruch auf Rente. Hat der Geschädigte die Fähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise eingebüßt oder haben sich seine Bedürfnisse erhöht oder seine Erfolgsaussichten für die Zukunft verringert, so kann er vom Ersatzverpflichteten eine angemessene Rente verlangen.