Was ist ein Arbeitsunfall?
Als Arbeitsunfall wird ein plötzliches Ereignis bezeichnet, das durch eine externe Ursache herbeigeführt wurde, welches zu einem Trauma oder zum Tode führt und sich im Zusammenhang mit der Arbeit ereignete:
- während oder im Zusammenhang mit der Ausübung durch den Arbeitnehmer gewöhnlichen Tätigkeiten oder Dienstanweisungen der Vorgesetzten;
- während oder im Zusammenhang mit der Ausübung durch den Arbeitnehmer der Tätigkeiten zugunsten des Arbeitgebers, auch wenn keine Dienstanweisungen der Vorgesetzten vorliegen;
- während der Zeit, in der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, zwischen dem Sitz des Arbeitsgebers und dem Ort der Ausübung der Plicht, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt.
Dem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, zustehen die Leistungen, die im polnischen Gesetz über die Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 30. Oktober 2002 vorgesehen sind. Diese Leistungen sind nicht durch den Arbeitsgeber, sondern durch die Polnische Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych – ZUS) geleistet worden, und sind je nach geltenden Sätzen abgerechnet.
Kann ein Schadensersatz höher, als die Zahlung, die von der ZUS geleistet wurde, sein?
Es kommt manchmal vor dass die Leistungen, die dem Arbeitneher aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über die Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 30. Oktober 2002 geleistet wurden, nicht ausreichend sind, die in Folge eines Arbeitsunfalls entstandenen Schäden voll zu decken. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen ergenzenden Schadensersatz aufgrund der Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches fordern und diesbezügliche Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Arbeitgeber haftet dann für die in Folge eines Arbeitsunfalls entstandenen Schäden, wenn der Arbeitsnehmer die Tatsachen nachweisen kann, aus welchen er die Rechtfolgen herleitet, also: die Kausalität nach der Conditio-sine-qua-non-Formel, d.h. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Arbeitsunfall. Ausserdem ist - in den meisten Fällen – auch erforderlich, die Schuld des Arbeitgebers zu beweisen. In Arbeitsfällen ist als eine schadensstiftende Handlung oder Unterlassung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Sichercheit und Hygiene am Arbeitsplatz (s.g. BHP – Vorschriften). In bestimmten Arbeitsfällen kommt die Gefährdungshaftung des Arbeitgebers vor.
In jedem Fall sind die Schadensersatzansprüche, die ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund der Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches geltend macht, die Ansprüche von einer ergenzenden Art. Das bedeutet, dass nur dann dem Arbeitnehmer ein solcher Schadensersatzanspruch zusteht, wenn ihm zuerst eine Zahlung aus den Vorschriften des Gesetzes über die Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 30. Oktober 2002 geleistet wurde.
Eine rechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche, die dem Arbeitsnehmer zustehen, ist auch das Gesetz vom 26. Juni 1974 Arbeitsgesetzbuch. Gem. Art. 2371 § 2 des polnischen Arbeitsgesetzbuches kann der Arbeitnehmer in den folgenden Situationen die Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen: für Verlust oder Beschädigung - im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall - der privat gebrauchten Gegenständen oder aderen Gegenständen, die für die Leistung der Arbeit erforderlich sind (ausgenommen Fahrzeugen und Geld).
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