Die Geschädigen, die in Folge eines Luftunfalls entstandenen Schäden erlitten haben, sowie die Familien, die vor einer Tragödie seiner nächsten Familienangehörigen bestehen müssen, die in einem Flugzeugunglück ums Leben gekommen sind, sind auch zu einem Schadensersatz berechtigt.

Die besonderen Vorfälle und Unfälle im Flugverkehr werden von den durch die Staatsregierungen delegierten Experten von den Staaten untersucht, auf dessen Hoheitsgebiet ein Luftunfall vorgekommen ist. Zusätzlich sind die Luftunfälle auch durch die Experten von den Staaten des Flugzeugsherstellers, sowie von den Staaten, wo der Flugzeug registriert wurde, untersucht. In den meisten Fällen konzentriert sich das offizielle Untersuchungsverfahren darauf, die Ursachen einer Katastrophe festzustellen, ohne solche Fragen wie Schuld oder Haftung zu beantworten. In Polen gehört es den Aufgaben der polnischen Untersuchungskommission für Flugunfälle, die am polnischem Ministerium für Verkehrwesen tätig ist (Äquivalent des Bundesaufsichtsamtes für die Flugsicherung), Vorfälle und Unfälle im Flugverkehr zu untersuchen. Diese Komission erkennt nicht in der Sache der Haftung und des Verschuldens.

Alleine die Passagiere können individuell über eine Lebensversicherung oder Reiseversicherung verfügen, im Rahmen dessen, sollte eine bestimme Summe den Passagieren persönlich oder ihren nächsten Familienangehörigen im Todesfall oder im Falle einer während der Luftreise erlittenen Körperverletzung ausgezahlt werden. Jedoch die geleisteten Summen können nidrig sein, wenn sie mit dem Schadensersatz verglichen werden, der von folgenden potenziell verpflichteten Subjekten verlangt werden kann, wie:

  • Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugbetreiber,
  • Eigentümer des vermieteten Flugzeugs (wenn der Flugzeug durch Luftfahrtgesellschaft oder Flugzeugbetreiber vermietet worden ist),
  • Subjekt, von dem das Flugzeug technisch überprüft oder saniert worden ist,
  • Flugzeugshersteller,
  • Hersteller der Flugzeugsteilen, z.B.: Motor, Elektrotechnikteilen, Sichercheitsystemen im Flugzeug,
  • Flughafen, wo ein Unfall vorgekommen ist,
  • Lieferant des Treibstoffes oder Subjekt, der für die Abfertigung verantwortlich ist,
  • Subjekt, dem die Flugverkehrskontrolle unterliegt, im Raum, wo ein Unfall vorgekommen ist.

In den meisten Fällen verfügen alle die oben genannten Subjekten über eine spezialisierte Versicherung, die die Haftung für diese Schaden deckt, die infolge des schuldhaften Handelns bei den Dritten (auch Passagieren) entstanden sind.

Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen gemäß des Artikels 209 des Luftrechtsgesetzes hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte versichert sein. Diese Versicherung muss die zivilrechtliche Haftung für einen Personen- oder Vermögensschaden berücksichtigen, der jemandem durch die Luftbeförderung oder durch die Ausübung anderer Lufttätigkeit zugefügt wurde.

Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen auch gemäß der Verordnung Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte versichert sein. Die versicherten Risiken müssen Kriegshandlungen, Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und Aufruhr einschließen.

Diese Verordnung bezweckt die Festlegung von Mindestversicherungsanforderungen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte.

Obwohl die Versicherungsplicht im oben genannten Umfang unterliegt, verfolgen die verplichteten Subjekten (vor allem die Versicherungsgesellschaften) das Ziel, den Haftungsumfang zu minimalisieren, und den Sachadensersatz für ein Opfer herabzusetzen. Aus diesen Gründen sind die gerichtlichen Schritte erforderlich.

Wir bitten alle, die Interesse an Dienstleistungen der Kanzlei in diesem Bereich haben, um Kontakt mit unserer Kanzlei - Tel.: 012 428 00 70; oder E - Mail krakow@bf.com.pl.

Jolanta Budzowska