Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gegen eine Person, die einen Schaden verursacht hat, muss man beweisen, dass das Verhalten dieser Person und der von ihr begangene Fehler schuldhaft waren und dass es zwischen diesem schuldhaften Verhalten und dem erlittenen Schaden einen adäquaten Zusammenhang gibt.

Anders gesagt, der Patient, der von einem Krankenhaus oder einem Arzt eine Entschädigung für einen ärztlichen Behandlungsfehler fordert, ist verpflichtet zu beweisen, dass dieses Krankenhaus bzw. dieser Arzt des Handelns, das bei dem Patienten einen Schaden verursacht hat, schuldig ist. Es ist wichtig, dass das Verschulden des Krankenhauses bei einem ärztlichen Behandlungsfehler nicht vorsätzlich sein muss - es reicht, wenn man nachweisen kann, dass der behandelnde Arzt ohne erforderliche Sorgfalt gehandelt hat. Dies bedeutet gleichzeitig, dass ein Entschädigungsanspruch gegen das Krankenhaus/den Arzt ausgeschlossen ist, wenn der Schaden trotz der Erfüllung aller Pflichten und Verhaltensstandards von dem Krankenhaus/Arzt verursacht wurde, und auch dann, wenn der Schaden ausschließlich durch den Patienten entstanden ist.

Es ist auch wichtig, dass die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auch dann möglich ist, wenn die Operation oder Behandlung ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten aufgenommen wurde oder wenn der Patient vor der Erteilung seiner Zustimmung über mögliche Operationsrisiken bzw. Operationsfolgen oder alternative Heilungsmethoden nicht informiert wurde.

 

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Jolanta Budzowska